Stadionordnung

  Stadionordnung  



Fassung vom 01.09.2010

§1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen
des Millerntor-Stadions

§2 Widmung
(1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit
auf Benutzung der Versammlungsstätten und
der Anlagen des Stadions besteht nicht.
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

§3 Aufenthalt
(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Millerntor-Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich
führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuzeigen.
(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen
Platz einzunehmen.

§4 Eingangskontrolle
(1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt,
Personen - auch durch den Einsatz
technischer Hilfsmittel – daraufhin zu
untersuchen, ob sie aufgrund von
Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des
Mitführens von Waffen oder von gefährlichen
oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko
darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf
mitgeführte Gegenstände.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§5 Verhalten im Stadion
(1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich
jeder Besucher so zu verhalten, daß kein anderer
geschädigt, gefährdet oder
– mehr als nach den Umständen vermeidbar –
behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen
der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-,
des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie
des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr
von Gefahren sind die Besucher verpflichtet,
auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf
ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in
anderen Blöcken – einzunehmen.
(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege
sind freizuhalten.

§6 Verbote
(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen
folgender Gegenstände untersagt:
a) Waffen aller Art
b) Sachen, die als Waffen oder
Wurfgeschosse Verwendungfinden können
c) Gassprühdosen, ätzende oder
färbende Substanzen
d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen,
die aus zerbrechlichem, splitterndem oder
besonders hartem Material hergestellt sind
e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker,
Stühle , Kisten, Reisekoffer
f) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere
pyrotechnische Gegenstände
g) Getränke aller Art
h) Tiere
i) Laserpointer
j) Videokameras ohne entsprechende Genehmigung
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) Parolen zu rufen, die nach Art oder Inhaltgeeignet sind, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts oder
sexuellen Orientierung zu diffamieren
b) Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift
Symbole verfassungsfeindlicher
Organisationen zeigt
c) Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach
allgemein anerkannter Ansicht im
rechtsextremen Feld anzusiedeln sind.
d) durch Wort, Schrift oder Symbolik zur
Gewaltanwendung aufzurufen oder diese zu
verherrlichen sowie Gewaltanwendung jeder Art,
es sei denn in Notwehr.
e) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene
Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden,
Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,
Absperrungen, Beleuchtungsanlagen,
Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art
und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.
f) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten
g) Mit Gegenständen aller Art zu werfen
h) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
i) Ohne Erlaubnis Waren und Eintrittskarten
zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen
und Sammlungen durchzuführen
j) Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege
zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
k) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten
oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere
durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen

§7 Haftung
(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt
auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden,
die durch Dritte verursacht wurden,
haftet der FC St. Pauli nicht.

§8 Zuwiderhandlungen
(1) Personen, die gegen die Vorschriften der
Stadionordnung verstoßen, können ohne
Entschädigung aus dem Stadion verwiesen
und mit einem Stadionverbot belegt werden.
Dem oder den Betroffenen ist vor Verhängung eines
Stadionverbots Gelegenheit zur Anhörung unter
Mitwirkung eines Fanvertreters zu geben.
(2) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung
oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit,
so kann Anzeige erstattet werden.
(3) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden
sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt
werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen
für die Sicherstellung zurückgegeben
(4) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts
bleiben unberührt.


Quelle: offizielle FC St. Pauli Homepage


 



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